LAG München - Urteil vom 28.10.2003
6 Sa 47/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB § 709 ; BGB § 747 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8202/02

Beginn des Arbeitsverhältnisses

LAG München, Urteil vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 47/03

DRsp Nr. 2005/237

Beginn des Arbeitsverhältnisses

»1. Haben die Parteien den Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart, ist dies auch für die Berechnung der Wartezeit des § 1 KSchG maßgeblich. Der Einwand, das Arbeitsverhältnis habe bereits 9 Tage früher, hier: am 22. Oktober statt dem vereinbarten 1. November begonnen, muss zumindest dann erfolglos bleiben, wenn der Arbeitnehmer bis 31. Oktober noch in einem anderen Arbeitsverhältnis stand. 2. Hat der Unterzeichner des Kündigungsschreibens Einzelvertretungsvollmacht, schadet es nicht, wenn auf diesem Kündigungsschreiben die Namen der Mitgesellschafter mitaufgeführt sind, sie aber nicht auch mitunterzeichnet haben.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB § 709 ; BGB § 747 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Die 1972 geborene Klägerin war von den Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27. September 2001 (Blatt 5/6 der Akte) als Zahntechnikerin eingestellt worden.

Ihre monatliche Vergütung hatte sich auf ± 2.300,81 brutto belaufen.