Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17 vom 26.03.2015
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 502/13
ArbG Leipzig, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 600/13
Beginn des Kündigungsschutzes gem. § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG bei In-vitro-Fertilisation
BAG, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 237/14
DRsp Nr. 2015/5714
Beginn des Kündigungsschutzes gem. § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG bei In-vitro-Fertilisation
1. Im Fall einer Schwangerschaft aufgrund einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das Kündigungsverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ab dem Zeitpunkt der Einsetzung einer befruchteten Eizelle in die Gebärmutter (Embryonentransfer).2. Eine außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3AGG nichtig, wenn sie wegen der - beabsichtigten - Durchführung einer In-vitro-Fertilisation und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wird.Orientierungssätze:1. Bei natürlicher Empfängnis bestimmt sich der Beginn der Schwangerschaft iSv. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in der Weise, dass entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 MuSchG von dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Tag der Entbindung um 280 Tage zurückgerechnet wird.2. Im Fall einer Schwangerschaft aufgrund einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das Kündigungsverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung einer befruchteten Eizelle in die Gebärmutter (Embryonentransfer) und - ebenso wie bei natürlicher Empfängnis - nicht erst ab dem Zeitpunkt ihrer Einnistung (Nidation).
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