BSG - Urteil vom 31.10.2002
B 4 RA 9/01 R
Normen:
SGB I § 40 § 41 ; SGB VI § 44 Abs. 2 S. 2 § 89 Abs. 1 § 101 Abs. 1 § 102 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 1 RA 256/99 - 14.12.2000,
SG Stade, vom 26.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 87/99

Beginn einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit

BSG, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 9/01 R

DRsp Nr. 2003/6174

Beginn einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit

Bei Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit während einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit entsteht der erste Einzelanspruch hieraus nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats. Die Stammrechte entstehen auf Grund unterschiedlicher Versicherungsfälle und haben verschiedene Sicherungsziele, so dass sie selbständig nebeneinander bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 40 § 41 ; SGB VI § 44 Abs. 2 S. 2 § 89 Abs. 1 § 101 Abs. 1 § 102 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist der Beginn einer Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) auf Zeit.