BAG - Urteil vom 14.09.1994
5 AZR 407/93
Normen:
MTV (Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Januar 1989) Nr. 111, 112, 113, 114, 116, 117 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 127 zu § 4 TVG
BB 1995, 104
DB 1995, 478
DRsp VI(608)231b-c
DRsp VI(638)76d
EzA § 4 TVG Nr. 106
NZA 1995, 897
SAE 1996, 136
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1049/92
ArbG Bielefeld, vom 10.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2124/91

Beginn einer tariflichen Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 407/93

DRsp Nr. 1995/3180

Beginn einer tariflichen Ausschlußfrist

»1. Sieht eine tarifliche Ausschlußklausel den Verfall von "Ansprüchen aus Mehrarbeit" vor, so zählt dazu in der Regel auch ein Anspruch auf Rückzahlung einer irrtümlich gezahlten Mehrarbeitsvergütung. Sollen nur Ansprüche des Arbeitnehmers erfaßt werden, muß dies deutlich zum Ausdruck kommen (im Anschluß an BAG AP Nr. 37, 64 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). 2. Der Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Arbeitsentgelts (§ 812 BGB) wird grundsätzlich im Zeitpunkt der Überzahlung fällig. Konnte der Arbeitgeber die Überzahlung nicht erkennen, etwa weil der Arbeitnehmer für die Berechnung maßgebliche Mitteilungen unterlassen hatte, so kann die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs ausnahmsweise später eintreten (BAGE 51, 308 = AP Nr. 67 zu § 1 LohnFG).«

Normenkette:

MTV (Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Januar 1989) Nr. 111, 112, 113, 114, 116, 117 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Überstundenvergütungen.