BAG - Urteil vom 28.07.1994
6 AZR 220/94
Normen:
66. Änderungstarifvertrag zum BAT § 1 Nr. 8 lit. c; BAT § 15 Abs. 7, § 17 Abs. 1, 5, § 35 Abs. 1, 3 ; Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 a.F. und n.F.;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 15 BAT
BAGE 77, 285
BB 1995, 202
DB 1995, 434
NZA 1995, 437
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 678/93
ArbG Detmold - Urteil vom 12. Januar 1993 - 2 Ca 817/92 ,

Beginn und Ende der Arbeitszeit - öffentlicher Dienst

BAG, Urteil vom 28.07.1994 - Aktenzeichen 6 AZR 220/94

DRsp Nr. 1995/797

Beginn und Ende der Arbeitszeit - öffentlicher Dienst

»1. Auch nach Änderung des Satzes 2 der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT beginnt und endet die Arbeitszeit des Angestellten an der Arbeitsstelle (§ 15 Abs. 7 BAT). Die Arbeitsstelle umfaßt einen räumlich weiteren Bereich als der Arbeitsplatz, der für Beginn und Ende der Arbeitszeit unmaßgeblich ist (wie BAGE 65, 1 = AP Nr. 16 zu § 15 BAT). 2. Der Begriff der Arbeitsstelle ist künftig jedoch enger zu bestimmen als bisher, weil in der Neufassung des Satzes 2 der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT nicht mehr die "Dienststelle" und der "Betrieb" als Beispiele für Arbeitsstellen bezeichnet sind, sondern "der Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet". 3. Arbeitsstelle ist danach eine durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers festgelegte räumliche Einheit, die nicht den ganzen Betrieb oder die ganze Dienststelle umfassen muß und auch nicht das ganze Gebäude oder den ganzen Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet.