BAG - Urteil vom 15.07.1993
6 AZR 398/92
Normen:
66. ÄndTV-BAT (Änderungstarifvertrag zum BAT) § 1 Nr. 8, § 2 Abs. 2; BAT § 15 Abs. 7; TVG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 1993, 2024 (Ls)
NZA 1994, 137
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 8 Sa 524/92 - 2.6.92 ArbG Wuppertal - 1 (6) Ca 3033/91, 1 Ca 2973/91, 1 Ca 2974/91 - 4.2.92,

Beginn und Ende der Arbeitszeit - Übergangsregelung

BAG, Urteil vom 15.07.1993 - Aktenzeichen 6 AZR 398/92

DRsp Nr. 1993/3274

Beginn und Ende der Arbeitszeit - Übergangsregelung

»Die Übergangsvorschrift des § 2 Abs. 2 des 66. Änderungstarifvertrags zum BAT, nach der Regelungen nicht berührt werden, die auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 15 Abs. 7 BAT Leistungen vorsahen, enthält lediglich die Wiedergabe des gesetzlichen Günstigkeitsprinzips. Der Arbeitgeber kann daher eine von ihm getroffene Regelung ändern, wenn die Voraussetzungen eines darin erklärten Änderungsvorbehalts vorliegen.«

Normenkette:

66. ÄndTV-BAT (Änderungstarifvertrag zum BAT) § 1 Nr. 8, § 2 Abs. 2; BAT § 15 Abs. 7; TVG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Wege- und Umkleidezeiten aufgrund von vertraglichen Regelungen.

Die Kläger sind Krankenpfleger. Die Beklagte ist Träger der Kliniken, in denen die Kläger beschäftigt sind. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Dessen § 15 Abs. 7 lautet:

"Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz."

Die Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT lautete bis zum 31. März 1991: