LAG Köln - Urteil vom 24.09.2003
3 Sa 232/03
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 ; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 Abs. 1 ; ZPO § 236 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 125
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7605/01

Beginn von Berufungseinlegungsfrist und Berufungsbegründungsfrist - Verhältnis zwischen § 66 Abs. 1 und 9 Abs. 5 ArbGG

LAG Köln, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 232/03

DRsp Nr. 2004/2451

Beginn von Berufungseinlegungsfrist und Berufungsbegründungsfrist - Verhältnis zwischen § 66 Abs. 1 und 9 Abs. 5 ArbGG

»§ 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG stellt eine Spezialvorschrift zu § 9 Abs. 5 ArbGG dar. Die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG ist daher im Rahmen der Berufungsfrist nicht anwendbar. Die einmonatige Berufungseinlegungs- sowie die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist beginnen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils(tenors).«

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 ; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 Abs. 1 ; ZPO § 236 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung sowie die Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.