BVerfG - Beschluß vom 22.06.2004
1 BvR 1070/02
Normen:
2. AAÜG-ÄndG; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 507
Vorinstanzen:
LSG Berlin - L 16 RA 129/94-W99 - 22.4.2002,

Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen von Angehörigen des MfS der ehemaligen DDR auf das Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet

BVerfG, Beschluß vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1070/02

DRsp Nr. 2005/5926

Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen von Angehörigen des MfS der ehemaligen DDR auf das Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Rentenberechnung von Angehörigen des MfS der ehemaligen DDR lediglich das Durchschnitts- und nicht das tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt wird, kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass in diesem Bereich deutlich überhöhte Entgelte gezahlt wurden.

Normenkette:

2. AAÜG-ÄndG; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der Deutschen Demokratischen Republik auf das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz.