BSG - Urteil vom 17.02.1982
1 RA 111/79
Normen:
AVG § 32a Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 03.05.1979 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 A 88/78
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.09.1979 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 A 49/79

Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und Rentenanwartschaften

BSG, Urteil vom 17.02.1982 - Aktenzeichen 1 RA 111/79

DRsp Nr. 2005/16872

Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und Rentenanwartschaften

Zur Berücksichtigung von Ausbildungsausfallzeiten sind bei der Berechnung des Altersruhegeldes mit einem Wert von 8,33.

Normenkette:

AVG § 32a Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes durch eine ihm günstigere Bewertung der bei der Berechnung der Leistung berücksichtigten Ausfallzeiten.

Die Beklagte bewilligte dem am 27. Januar 1916 geborenen Kläger mit Bescheid vom 20. August 1976 für die Zeit ab 1. Mai 1976 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Bei deren Berechnung berücksichtigte sie die Zeiten der Schulausbildung des Klägers nach Vollendung seines 16. Lebensjahres und seines Hochschulstudiums als Ausfallzeit von insgesamt 94 Monaten. Gemäß § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der damals geltenden Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I S 476) legte sie jedem Monat der Ausfallzeit den aus dem Durchschnitt der vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten errechneten Wert von 13,71 zugrunde; insgesamt entfielen damit auf die Ausfallzeiten 1.288,74 Werteinheiten.