BAG - Urteil vom 09.12.2015
4 AZR 684/12
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP Lufthansa Nr. 57
AUR 2016, 380
BAGE 153, 348
BB 2016, 1716
EzA-SD 2016, 15
NZA 2016, 897
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1125/11
ArbG Köln, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8979/10

Begrenzung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung von Tarifverträgen durch zwingendes Gesetzesrecht des § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG bei StichtagsregelungenMittelbare Diskriminierung des § 3 Abs. 2 AGG bei unterschiedlicher Wirkung der Regelung auf vergleichbare begünstigte oder benachteiligte Personen oder PersonengruppenVerfolgung eines rechtmäßigen Zieles bei Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel als Rechtfertigung i.S.d. § 3 Abs. 2 AGGZum Anspruch des Benachteiligten auf Gewährung der Leistungen des Begünstigten bei rechtswidriger mittelbarer Benachteiligung

BAG, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 684/12

DRsp Nr. 2016/11526

Begrenzung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung von Tarifverträgen durch zwingendes Gesetzesrecht des § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG bei Stichtagsregelungen Mittelbare Diskriminierung des § 3 Abs. 2 AGG bei unterschiedlicher Wirkung der Regelung auf vergleichbare begünstigte oder benachteiligte Personen oder Personengruppen Verfolgung eines rechtmäßigen Zieles bei Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel als Rechtfertigung i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG Zum Anspruch des Benachteiligten auf Gewährung der Leistungen des Begünstigten bei rechtswidriger mittelbarer Benachteiligung

Die tarifliche Stichtagsregelung in der Protokollnotiz II.3. idF des ÄndErgTV Nr. 4 enthält eine sachlich nicht gerechtfertigte mittelbar altersdiskriminierende Regelung iSv. § 3 Abs. 2 AGG. Es fehlt bereits an einem erkennbaren legitimen Ziel der differenzierenden Regelung. Orientierungssätze: 1. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie zwar ein weiter Gestaltungsspielraum und in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und den betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative bei der Gestaltung von Tarifverträgen zu. Sie sind aber grundsätzlich an zwingendes Gesetzesrecht gebunden, wozu auch die einfach-rechtlichen Diskriminierungsverbote gehören.