BSG - Urteil vom 30.05.2006
B 1 KR 18/05 R
Normen:
BVG § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 10 Abs. 7 S. 1 Buchst. d § 11 Abs. 2 S. 2 § 18c Abs. 1 S. 2 § 18c Abs. 5 S. 2 § 18c Abs. 5 S. 3 ; SGB I § 39 ; SGB V § 40 Abs. 3 S. 1 ; SGB X § 102 §§ 102ff ; SGG § 130 Abs. 1 S. 1 § 130 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 1 KR 80/03 - 20.04.2005,
SG Chemnitz, vom 14.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 388/99

Begrenzung der Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der Krankenkasse bei zweckidentischen Leistungen, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Erstattungspflicht

BSG, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen B 1 KR 18/05 R

DRsp Nr. 2006/25499

Begrenzung der Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der Krankenkasse bei zweckidentischen Leistungen, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Erstattungspflicht

Die Erstattungspflicht der vom Träger der Kriegsopferversorgung in Anspruch genommenen Krankenkasse ist auf den im SGB V geregelten Leistungsumfang begrenzt, wenn das Recht der sozialen Entschädigung bei zweckidentischen Leistungen günstigere Leistungsbedingungen vorsieht als das Krankenversicherungsrecht. Das Vorliegen der vom Träger der Kriegsopferversorgung bejahten Voraussetzungen für eine bereits erfolgte Leistungsgewährung an den Berechtigten ist im Rahmen der Erstattungspflicht nach § 18c Abs. 5 S. 2 BVG grundsätzlich in vollem Umfang und nicht beschränkt auf eine bloße Evidenzkontrolle zu überprüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 10 Abs. 7 S. 1 Buchst. d § 11 Abs. 2 S. 2 § 18c Abs. 1 S. 2 § 18c Abs. 5 S. 2 § 18c Abs. 5 S. 3 ; SGB I § 39 ; SGB V § 40 Abs. 3 S. 1 ; SGB X § 102 §§ 102ff ; SGG § 130 Abs. 1 S. 1 § 130 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der klagende Träger der Kriegsopferversorgung (im Folgenden: KOV-Träger) verlangt von der beklagten Krankenkasse (KK) die Erstattung der Kosten für eine Badekur, welche er einem schwerbeschädigten Versicherten 1998 gewährte.