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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger die Kosten für Wahlleistungen (Zwei-Bett-Zimmer/Chefarztbehandlung) während der stationären Behandlung in einem Krankenhaus zu erstatten hat.
Bei dem kriegsbeschädigten Kläger sind als Schädigungsfolgen anerkannt:
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