BSG - Urteil vom 10.12.2003
B 9 V 12/02 R
Normen:
BPflV (1994) § 22 ; BVG § 18 Abs. 4 S. 1 § 18 Abs. 4 S. 2 § 18 Abs. 8 § 10 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Nr. 5 § 18c Abs. 1 S. 3 § 19 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 7 V 5/02 - 30.10.2002,
SG Köln, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 V 122/99

Begrenzung der Krankenbehandlung Kriegsbeschädigter

BSG, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen B 9 V 12/02 R

DRsp Nr. 2004/1913

Begrenzung der Krankenbehandlung Kriegsbeschädigter

1. Ein Kriegsbeschädigter hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung entstandenen Kosten nach § 18 Abs. 4 BVG. 2. Die grundsätzliche Begrenzung der Krankenbehandlung Kriegsbeschädigter auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 3. § 18 Abs. 8 BVG soll einem Kriegsbeschädigten die Inanspruchnahme von Wahlleistungen nicht allein deshalb ermöglichen, weil diese bei der Behandlung von nicht schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen durch eine von ihm abgeschlossene private Zusatzversicherung abgedeckt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BPflV (1994) § 22 ; BVG § 18 Abs. 4 S. 1 § 18 Abs. 4 S. 2 § 18 Abs. 8 § 10 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Nr. 5 § 18c Abs. 1 S. 3 § 19 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger die Kosten für Wahlleistungen (Zwei-Bett-Zimmer/Chefarztbehandlung) während der stationären Behandlung in einem Krankenhaus zu erstatten hat.

Bei dem kriegsbeschädigten Kläger sind als Schädigungsfolgen anerkannt: