BVerwG - Urteil vom 09.10.2014
5 C 26/13
Normen:
KHEntgG § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1-2; BVO § 1 Abs. 2; BVO § 5 Abs. 2 S. 2; BVO § 6a Abs. 1 Nr. 3; BVO § 6a Abs. 2; SGB V § 108; BGB § 242;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 46
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 2 S 1730/11
VG Stuttgart, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3588/09

Begrenzung des beihilferechtlichen Begriffs der Aufwendungen auf Ausgaben durch tatsächliches Entstehen aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Zahlungsverpflichtung eines Beihilfeberechtigten gegenüber dem Erbringer der Leistung; Wirksamkeit einer abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung ohne hinreichende vorherige Unterrichtung eines Patienten; Gewährung von Beihilfeleistungen für ein Zweibettzimmer bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung

BVerwG, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 5 C 26/13

DRsp Nr. 2014/17773

Begrenzung des beihilferechtlichen Begriffs der Aufwendungen auf Ausgaben durch tatsächliches Entstehen aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Zahlungsverpflichtung eines Beihilfeberechtigten gegenüber dem Erbringer der Leistung; Wirksamkeit einer abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung ohne hinreichende vorherige Unterrichtung eines Patienten; Gewährung von Beihilfeleistungen für ein Zweibettzimmer bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung

1. Der beihilferechtliche Begriff der Aufwendungen ist auf Ausgaben begrenzt, die einem Beihilfeberechtigten aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Erbringer der Leistung tatsächlich entstehen.2. Eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG abgeschlossen wurde, ist unwirksam (Anschluss an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 -).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. April 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2010 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

KHEntgG § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1-2; BVO § 1 Abs. 2;