BSG - Urteil vom 18.06.2003
B 4 RA 59/02 R
Normen:
AAÜG § 4 Abs. 4, Anl 1 Nr. 4 ; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9, Anlage II Kap VIII F III Nr. 8; GG Art. 14 Abs. 1 ; RAnglG § 24 Abs. 3 Buchst. b § 25 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RA 20/98
SG Berlin, vom 27.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 2513/96

Begrenzung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei der Überführung der Altersversorgung der Intelligenz

BSG, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 59/02 R

DRsp Nr. 2003/11513

Begrenzung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei der Überführung der Altersversorgung der Intelligenz

1. Der fiktive Gesamtanspruch setzt sich aus der fiktiven Rente aus der Sozialversicherung und dem "besitzgeschützten Zahlbetrag" nach § 4 Abs. 4 AAÜG idF des AAÜGÄndG 2 vom 27.7.2001 zusammen. Für einen vor seiner Emeritierung ausgeschiedenen Professor der Akademie der Wissenschaften der ehemaligen DDR ist für die fiktive Zusatzversorgungsrente zum 1.7.1990 ein Versorgungssatz von 80 vH des im letzten Jahr vor Ende des fiktiven Versorgungsfalls erzielten Bruttoentgelts zugrunde zu legen. 2. Die Begrenzung des besitzgeschützten Zahlbetrages aus fiktiver Zusatzversorgungsrente und fiktiver Rente aus der Sozialversicherung auf 90 vH des Nettoverdienstes vor Eintritt des Versorgungsfalles ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 4 Abs. 4, Anl 1 Nr. 4 ; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9, Anlage II Kap VIII F III Nr. 8; GG Art. 14 Abs. 1 ; RAnglG § 24 Abs. 3 Buchst. b § 25 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Festsetzung eines höheren Wertes seines Rechts auf Altersrente auf der Grundlage eines besitzgeschützten Zahlbetrages.