LSG Hessen - Urteil vom 29.10.2012
L 9 AL 196/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 185 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
NZI 2013, 174
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 104/08

Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bei der Bemessung des Insolvenzgeldes

LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2012 - Aktenzeichen L 9 AL 196/10

DRsp Nr. 2013/500

Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bei der Bemessung des Insolvenzgeldes

Soweit in § 185 Abs. 1 SGB III auf die "monatliche Beitragsbemessungsgrenze" Bezug genommen wird, ist die Regelung dahingehend auszulegen, dass für den gesamten Insolvenzgeldzeitraum von einem einheitlichen Begrenzungsbetrag - errechnet aus den monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen - auszugehen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 185 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung höheren Insolvenzgeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Der Kläger war als Senior Consultant seit dem 1. November 2001 zunächst bei der XY. AG und später bei der Rechtsnachfolgerin, der XZ. AG (XZ. AG), in B-Stadt beschäftigt. Der Kläger kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma XZ. AG zum 31. Juli 2007. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 hat das Amtsgericht B-Stadt (xxxxx) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XZ. AG eröffnet.