I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung höheren Insolvenzgeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Der Kläger war als Senior Consultant seit dem 1. November 2001 zunächst bei der XY. AG und später bei der Rechtsnachfolgerin, der XZ. AG (XZ. AG), in B-Stadt beschäftigt. Der Kläger kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma XZ. AG zum 31. Juli 2007. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 hat das Amtsgericht B-Stadt (xxxxx) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XZ. AG eröffnet.
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