LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2015
6 Sa 269/15
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 256/10

Begrenzung des im Ermessen der Arbeitgeberin stehenden Teils einer Sonderzahlung auf Null bei unberechtigter Vereinnahmung von Werklohnzahlungen zu Lasten der Arbeitgeberin

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 269/15

DRsp Nr. 2016/5265

Begrenzung des im Ermessen der Arbeitgeberin stehenden Teils einer Sonderzahlung auf "Null" bei unberechtigter Vereinnahmung von Werklohnzahlungen zu Lasten der Arbeitgeberin

1. Steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Sonderzahlung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern "fest" zu und kann er darüber hinaus die Zahlung einer diesen Betrag übersteigenden Sondergratifikation beanspruchen, deren Höhe von der Arbeitgeberin nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, entspricht diese Leistungsbestimmung billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Arbeitgeberin die Ermessensentscheidung zu treffen hat. 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat die bestimmungsberechtigte Arbeitgeberin zu tragen; der Arbeitgeberin als Inhaberin des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, innerhalb dessen ihr mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. 3. Eine Sachentscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten.