BSG - Urteil vom 19.09.2007
B 1 KR 6/07 R
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 27a Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2066
NZS 2008, 258
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 973/06
SG Ulm, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2820/05

Begrenzung des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung bei künstlicher Befruchtung auf die Hälfte der Gesamtkosten, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 6/07 R

DRsp Nr. 2008/335

Begrenzung des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung bei künstlicher Befruchtung auf die Hälfte der Gesamtkosten, Verfassungsmäßigkeit

Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft aus § 27a SGB V in voller Höhe. Vielmehr ist der Anspruch auf 50vH der Kosten beschränkt. Diese Begrenzung auf 50vH verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 27a Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Kläger ein Recht auf Übernahme der Kosten künstlicher Befruchtung nicht nur in Höhe von 50 vH der Kosten, sondern in vollem Umfang haben.