Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt Unterhaltsgeld (Uhg) für die Zeit ab 14. Februar 2003.
Die 1960 geborene, verheiratete Klägerin, die zuletzt von 1997 bis Ende Januar 2002 versicherungspflichtig beschäftigt war, bezog ab Februar 2002 Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 31. Januar 2003 in Höhe von zuletzt 109,34 Euro wöchentlich. Im November 2002 beantragte sie bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (ua durch Uhg).
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