BSG - Urteil vom 18.12.2008
B 11 AL 48/07 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 158 Abs. 1 S. 1; SGB III § 158 Abs. 1 S. 2; SGB III § 422 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 644
Vorinstanzen:
SG Dessau - S 7 AL 78/04 - 29.10.2004,
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat - L 2 AL 169/04 - 19.04.2007,

Begrenzung des Unterhaltsgelds zur Förderung der beruflichen Weiterbildung auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen B 11 AL 48/07 R

DRsp Nr. 2009/11461

Begrenzung des Unterhaltsgelds zur Förderung der beruflichen Weiterbildung auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe

Die Begrenzung des Unterhaltsgelds auf die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe umfasst auch den Fall des Nichtbezugs von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 158 Abs. 1 S. 1; SGB III § 158 Abs. 1 S. 2; SGB III § 422 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Unterhaltsgeld (Uhg) für die Zeit ab 14. Februar 2003.

Die 1960 geborene, verheiratete Klägerin, die zuletzt von 1997 bis Ende Januar 2002 versicherungspflichtig beschäftigt war, bezog ab Februar 2002 Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 31. Januar 2003 in Höhe von zuletzt 109,34 Euro wöchentlich. Im November 2002 beantragte sie bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (ua durch Uhg).