BVerfG - Beschluss vom 16.12.2016
1 BvR 287/14
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB VI § 70 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI Anlage 2b; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 227/13
LSG Sachsen, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 684/11
SG Dresden, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 750/10

Begrenzung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten bei Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

BVerfG, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 287/14

DRsp Nr. 2017/1705

Begrenzung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten bei Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB VI § 70 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI Anlage 2b; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Begrenzung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten bei Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

I.

1. Die Beschwerdeführerin setzte nach der Geburt ihres ersten Sohnes am 30. April 1979 ihre rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in der DDR in der Zeit vom 1. Mai 1979 bis zum 31. Juli 1979 fort. Für diese drei Monate sind in ihrem Versicherungsverlauf neben Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung auch Pflichtbeitragszeiten aus einem beitragspflichtigen Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet sowie aus einem Verdienst aufgrund von Zahlungen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet aufgeführt.