BAG - Beschluss vom 12.11.2013
1 ABR 59/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ArbZG § 2 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 131
AP
ArbRB 2014, 106
AuR 2014, 206
BAGE 146, 271
DB 2014, 7
MDR 2014, 599
NJW 2014, 8
NZA 2014, 557
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 102/11
ArbG Hannover, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 16/10

Begriff der Arbeitszeit i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVGPflicht des Arbeitgebers zur Vergütung von Umkleidezeiten zum An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung

BAG, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 59/12

DRsp Nr. 2014/4266

Begriff der Arbeitszeit i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütung von Umkleidezeiten zum An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung

Bei dem An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung innerhalb des Betriebs handelt es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit des tragepflichtigen Personenkreises und damit um Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Orientierungssätze: 1. Umkleidezeiten zählen zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit handelt. Dies ist beim An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung der Fall, wenn das Umkleiden im Betrieb erfolgt. An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es, wenn der Arbeitnehmer sich entscheidet, eine solche Dienstkleidung zu Hause anzulegen und sich nicht im Betrieb umzieht. 2. Bei der Bemessung von Zeitvorgaben des Arbeitgebers für das Umkleiden im Betrieb hat der Betriebsrat unabhängig von deren Verbindlichkeit kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. 3. Machen die Tarifvertragsparteien von der Möglichkeit Gebrauch, durch Tarifnormen von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen, ist davon auszugehen, dass sie ihren Arbeitszeitregelungen den gesetzlichen Arbeitszeitbegriff zugrunde gelegt haben.