LAG Niedersachsen, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 102/11
ArbG Hannover, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 16/10
Begriff der Arbeitszeit i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVGPflicht des Arbeitgebers zur Vergütung von Umkleidezeiten zum An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung
BAG, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 59/12
DRsp Nr. 2014/4266
Begriff der Arbeitszeit i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVGPflicht des Arbeitgebers zur Vergütung von Umkleidezeiten zum An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung
Bei dem An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung innerhalb des Betriebs handelt es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit des tragepflichtigen Personenkreises und damit um Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVG.Orientierungssätze:1. Umkleidezeiten zählen zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit handelt. Dies ist beim An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung der Fall, wenn das Umkleiden im Betrieb erfolgt. An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es, wenn der Arbeitnehmer sich entscheidet, eine solche Dienstkleidung zu Hause anzulegen und sich nicht im Betrieb umzieht.2. Bei der Bemessung von Zeitvorgaben des Arbeitgebers für das Umkleiden im Betrieb hat der Betriebsrat unabhängig von deren Verbindlichkeit kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVG.3. Machen die Tarifvertragsparteien von der Möglichkeit Gebrauch, durch Tarifnormen von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen, ist davon auszugehen, dass sie ihren Arbeitszeitregelungen den gesetzlichen Arbeitszeitbegriff zugrunde gelegt haben.
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