I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen § 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, im Folgenden: HeilprG).
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