BFH - Urteil vom 18.06.2015
VI R 31/14
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
BFHE 251, 147
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 69/12

Begriff der Behinderung i.S. von § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 lit. c EStDVAbzugsfähigkeit der Aufwendungen für die vollstationäre Unterbringung einer Jugendlichen als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen VI R 31/14

DRsp Nr. 2015/21134

Begriff der Behinderung i.S. von § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 lit. c EStDV Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die vollstationäre Unterbringung einer Jugendlichen als außergewöhnliche Belastungen

1. Für den Begriff der "Behinderung" i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV ist auf § 2 Abs. 1 SGB IX abzustellen. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2. Ob im Einzelfall eine Behinderung i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. November 2013 7 K 69/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für die vollstationäre Unterbringung einer Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind.