BAG - Beschluss vom 15.04.2015
9 AZB 10/15
Normen:
GVG 17a Abs. 4; ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 1; BBiG § 10; BBiG § 11; BBiG § 13; GewO § 106; PsychThG § 1 Abs. 1; PsychThG § 5 Abs. 1; PsychThG § 6; PsychThG § 7; PsychThG § 8; PsychTh-APrV § 2; PsychTh-APrV § 4;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 103
ArbGG 1979 § 2 Nr. 103
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 31/14
ArbG Reutlingen, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 282/14

Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG

BAG, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 9 AZB 10/15

DRsp Nr. 2015/7822

Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG

Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung i.S. von § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG liegt auch dann vor, wenn der Betreffende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Beschäftigte dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen ist. Das ist etwa anzunehmen, wenn der privatrechtliche Ausbildungsvertrag eine Pflicht des Auszubildenden zum Schulbesuch festlegt, deren Nichteinhaltung kündigungsbewehrt ist, wenn er Ordnungs- und Verhaltensmaßregeln vorsieht, die über den Charakter einer reinen Hausordnung hinausgehen, wenn er die Teilnahme an Zwischenprüfungen vorschreibt oder bestimmte Verpflichtungen für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung vorsieht. Hiervon ist auszugehen, wenn der Auszubildende verpflichtet ist, an allen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die bei Durchführung von Therapien getroffenen Feststellungen zu dokumentieren, am Ende einer Therapie eine Epiquise zu erstellen und hierzu bestehende Vorgaben einzuhalten.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2014 - 4 Ta 31/14 - aufgehoben.