LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.08.2018
5 Sa 203/17
Normen:
TV-L Entgeltgruppe 10; TV-L Entgeltgruppe 11; TV-L Entgeltgruppe 12;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 288/15

Begriff der besonderen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 11 für Ingenieure und Beschäftigte in technischen Berufen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 203/17

DRsp Nr. 2018/16684

Begriff der besonderen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 11 für Ingenieure und Beschäftigte in technischen Berufen

1. Das Qualifikationsmerkmal der "besonderen Leistungen" der Entgeltgruppe 11 für Ingenieure und Beschäftigte in technischen Berufen erfordert eine erhöhte Qualität der Arbeit, die den Einsatz gegenüber den Merkmalen der 10 TV-L erhöhten Wissens und Könnens fordert. Hier verneint. 2. Der Besuch mehrerer eintägiger Tagungen vermag das erhöhte Wissen nicht zu begründen.

Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer verschiedene umweltrechtliche Gesetze berücksichtigen und anwenden muss, begründet kein erhöhtes Wissen.

1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschluss-Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 2 Ca 288/15 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L Entgeltgruppe 10; TV-L Entgeltgruppe 11; TV-L Entgeltgruppe 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.