LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2018
10 Sa 819/17
Normen:
SokaSiG § 7 Abs. 3; VTV-Bau §§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6, 15, 18; ZPO § 533; ZPO § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1147/16

Begriff der Bohrarbeiten i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 VTV-Bau

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 819/17

DRsp Nr. 2018/4455

Begriff der Bohrarbeiten i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 VTV-Bau

1. Der Begriff der Bohrarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 VTV ist weit zu verstehen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass die Bohrarbeiten in einem Zusammenhang mit (anderen) baulichen Arbeiten stehen.2. Werden im Betrieb im Auftrag von Wasserbehörden Wasserbohrungen vorgenommen, um die Wasserqualität zu testen, werden keine Tätigkeiten der Urproduktion erbracht; vielmehr handelt es sich um Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 2017 - 3 Ca 1147/16 - abgeändert.

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18. Januar 2017 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.793,00 EUR (in Worten: Zweitausendsiebenhundertdreiundneunzig und 0/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis am 18. Januar 2017 entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7 Abs. 3; VTV-Bau §§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6, 15, 18; ZPO § 533; ZPO § 263;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

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