BVerwG - Beschluß vom 18.01.1990
6 P 8.88
Normen:
LKHG (Landeskrankenhausgesetz) Baden-Württemberg § 33 Abs. 1 ; LPVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Baden-Württemberg § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1, Abs. 2 § 14 Abs. 1 § 25 § 28 Abs. 1 § 54 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1990, 885
PersR 1990, 108
PersV 1990, 348
RiA 1990, 200
ZfPR 1990, 113
ZfSH/SGB 1990, 530
ZTR 1990, 352
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 14.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 12/86
VGH Baden-Württemberg, vom 09.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 4/88

Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn

BVerwG, Beschluß vom 18.01.1990 - Aktenzeichen 6 P 8.88

DRsp Nr. 2005/17187

Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn

»1. Eine Dienststelle verliert ihre Selbständigkeit im personalvertretungsrechtlichen Sinne, wenn sie nicht mehr eine organisatorische Einheit ist, die einen selbständigen Aufgabenbereich hat und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt ist. 2. Bei späterem Verlust der Selbständigkeit der Dienststelle hört der Personalrat erst zu dem Zeitpunkt auf zu bestehen, zu dem offensichtlich wird, daß die Dienststelle nicht mehr selbständig ist. 3. Für die Geltendmachung des Wegfalls der personalvertretungsrechtlichen Selbständigkeit einer Dienststelle und des Nicht- mehr-Bestehens eines Personalrates finden die Grundsätze der Geltendmachung der Nichtigkeit einer Personalratswahl entsprechende Anwendung.«

Normenkette:

LKHG (Landeskrankenhausgesetz) Baden-Württemberg § 33 Abs. 1 ; LPVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Baden-Württemberg § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1, Abs. 2 § 14 Abs. 1 § 25 § 28 Abs. 1 § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Kreiskrankenhaus T. eine selbständige Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ist, und in diesem Zusammenhang darüber, ob und gegebenenfalls wann der bei ihr gebildete örtliche Personalrat aufgehört hat zu bestehen.