LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2017
5 Sa 51/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 777
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1896/14

Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 51/16

DRsp Nr. 2017/2658

Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG

Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2015, Az. 5 Ca 1896/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und auf den zweitinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers über eine Abfindung.

Der 1960 geborene, verheiratete Kläger war seit Februar 1993 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt ca. 2.150,00 EUR als Montagehelfer beschäftigt. Die Beklagte befasste sich mit Herstellung und Montage von Fenstern, Türen und Fassaden aus Aluminium. Sie beschäftigte Ende April 2014 61 Arbeitnehmer; ein Betriebsrat bestand nicht. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten fasste am 22.04.2014 den Beschluss, seinen Betrieb stillzulegen. Mit Schreiben vom 23.04.2014 erstattete der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

1. 2. 1. 2.