Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.12.2017 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem Arbeitsverhältnis, welches vom 15.04.2013 bis 31.08.2014 Bestand hatte. Der Streit beruht darauf, dass der Kläger für den Zeitraum Januar 2014 bis August 2014 Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 10 TVöD (Bund) Stufe 5 begehrt, während ihm die Beklagte nur Gehalt nach Entgeltgruppe 10 TVöD (Bund) Stufe 4 bezahlt hat.
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