BAG - Urteil vom 09.12.2015
10 AZR 488/14
Normen:
Manteltarifvertrag Nr. 3a für das Cockpitpersonal bei Germanwings vom 9. November 2011 (MTV);
Fundstellen:
AP Luftfahrt Nr. 34
BB 2016, 756
Luftfahrt Nr. 34
NZA-RR 2016, 267
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 727/13
ArbG Köln, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 350/13

Begriff der Flugstunde im Sinne von § 20 Abs. 2 MTV

BAG, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 488/14

DRsp Nr. 2016/4868

Begriff der Flugstunde im Sinne von § 20 Abs. 2 MTV

Orientierungssatz des Gerichts: Bei der von einem Flugzeugführer auf Anordnung des Arbeitgebers im Flugübungsgerät (Simulator) verbrachten Zeit handelt es sich um Flugstunden im Sinne von § 20 Abs. 2 MTV.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2014 - 7 Sa 727/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag Nr. 3a für das Cockpitpersonal bei Germanwings vom 9. November 2011 (MTV);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine vom Kläger geltend gemachte tarifvertragliche Mehrflugstundenvergütung.

Der Kläger arbeitet bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen als Flugzeugführer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag Nr. 3a für das Cockpitpersonal bei Germanwings, abgeschlossen zwischen der Beklagten und der Vereinigung Cockpit e. V., vom 9. November 2011, gültig ab 1. Juli 2011 (künftig MTV), Anwendung. Der MTV hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

"II. Einsatz und Freizeit

...

§ 10 Arbeitszeit

1) Die Arbeitszeit ist die Zeit, in welcher der Mitarbeiter auf Anordnung der GWI [Beklagte] Dienst leistet.

...

2) Zur Arbeitszeit zählen:

a) die Flugdienstzeit (§ 11)

b) die Beförderungszeit (§ 14)