BGH, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 251/02
DRsp Nr. 2003/8612
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
»Zur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte), wenn ein Handwerker ein von einem Dritten errichtetes Gerüst, das ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindert, teilweise abbaut und es anschließend nur unvollständig wieder aufbaut und ein in einem anderen Unternehmen tätiger Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständig befestigten Teil des Gerüsts stürzt.«