BGH - Urteil vom 08.04.2003
VI ZR 251/02
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1001
MDR 2003, 991
NJW-RR 2003, 1104
NZV 2003, 374
VersR 2003, 904
ZfBR 2003, 556
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

BGH, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 251/02

DRsp Nr. 2003/8612

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

»Zur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte), wenn ein Handwerker ein von einem Dritten errichtetes Gerüst, das ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindert, teilweise abbaut und es anschließend nur unvollständig wieder aufbaut und ein in einem anderen Unternehmen tätiger Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständig befestigten Teil des Gerüsts stürzt.«

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Tatbestand: