1) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Januar 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 20. Juni 2008 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten vor dem Landgericht, die der Beklagte zu tragen hat.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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