SchlHOLG - Urteil vom 28.08.2008
4 U 24/09
Normen:
BGB § 823; SGB VII § 105; SGB VII § 106 Abs. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2009, 806
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 76/08

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII; Haftung eines Mitarbeiters des Verkäufers einer Maschine mit Aufbauverpflichtung für Schäden eines ihm beigestellten Mitarbeiters des Käufers

SchlHOLG, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 4 U 24/09

DRsp Nr. 2009/23096

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII; Haftung eines Mitarbeiters des Verkäufers einer Maschine mit Aufbauverpflichtung für Schäden eines ihm beigestellten Mitarbeiters des Käufers

1. Zu den Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte von Versicherten verschiedener Unternehmen gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII. 2. Haftungsausschluss auch bei Hilfstätigkeiten eines Versicherten der Käuferin zugunsten eines Versicherten der Verkäuferin bei Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.

Tenor:

1) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Januar 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 20. Juni 2008 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten vor dem Landgericht, die der Beklagte zu tragen hat.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823; SGB VII § 105; SGB VII § 106 Abs. 3;

Gründe:

I.