OLG Hamm - Urteil vom 22.12.2011
6 U 134/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3; SGB VII § 105 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 016 O 251/08

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 105 Abs. 1 SGB VII

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 6 U 134/11

DRsp Nr. 2013/19699

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 105 Abs. 1 SGB VII

Das Merkmal einer "gemeinsamen" Betriebsstätte i.S. von § 105 Abs. 1 SGB VII ist nicht erfüllt, wenn Mitarbeiter mehrerer Unternehmen auf einer Baustelle arbeiten, und dabei Abreden über den Ablauf nicht getroffen und auch nicht nötig sind und jeder der Mitarbeiter selbständig seine Arbeiten erledigt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3; SGB VII § 105 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger macht gegen die Beklagten zu 1. bis 3. Schadensersatz aufgrund eines Unfalls am 27.07.2006 auf einer Baustelle in O geltend.

1. a) b) c) 2.