BGH - Urteil vom 01.02.2011
VI ZR 227/09
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Var. 3;
Fundstellen:
MDR 2011, 357
NJW 2011, 3296
NZS 2011, 868
VersR 2011, 500
r+s 2011, 180
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2220/04
OLG Dresden, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 343/09

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII

BGH, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen VI ZR 227/09

DRsp Nr. 2011/3902

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII

Zum Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Juli 2009 aufgehoben, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Var. 3;

Tatbestand

Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Mitarbeiters B. Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls auf ihrem Betriebsgelände geltend, bei dem B. durch die Explosion eines Druckbehälters in der Kältezentrale, den der bei der Beklagten zu 1 beschäftigte Beklagte zu 2 überprüfen sollte, schwer verletzt wurde.