OLG Bremen - Urteil vom 21.11.2006
3 U 55/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 831 Abs. 1 S. 1 § 840 Abs. 1, 2 ; SGB VII § 106 Abs. 3 S. 3. Alt. ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 253
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2637/05

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Privilegierung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers

OLG Bremen, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 3 U 55/06

DRsp Nr. 2007/16551

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Privilegierung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers

»1. Eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 (3. Möglichkeit) SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation. 2. Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 (3. Möglichkeit) SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 831 Abs. 1 S. 1 § 840 Abs. 1, 2 ; SGB VII § 106 Abs. 3 S. 3. Alt. ;

Gründe:

A) Der Kläger begehrt immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Unfall, den er am 29.09.2003 auf dem Betriebesgelände der Firma ... GmbH & Co. KG in der ...-Straße in Bremen erlitten hat.