OLG Rostock - Urteil vom 03.03.2009
5 U 113/08
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 153/06

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Rechtsfolgen der Aufstellung eines Baugerüstes unter Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften

OLG Rostock, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 5 U 113/08

DRsp Nr. 2009/7096

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Rechtsfolgen der Aufstellung eines Baugerüstes unter Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften

1. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindestens tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitiger Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. 2. Die Erstellung eines Baugerüstes unter Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften ist grob fahrlässig. Stürzt ein Arbeiter bei Benutzung eines solchen Gerüstes im Bereich einer mangelhaft gesicherten Stelle ab, kommt ihm der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften zugute.