BGH - Urteil vom 29.10.2002
VI ZR 283/01
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 222
BauR 2003, 388
MDR 2003, 152
NJW-RR 2003, 239
NZV 2003, 30
VersR 2003, 70
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Umfang der Haftungsprivilegierung

BGH, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen VI ZR 283/01

DRsp Nr. 2002/18446

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Umfang der Haftungsprivilegierung

»Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend.

Er war als Geräteführer bei der Firma D. beschäftigt, die als Subunternehmerin für die Beklagte zu 3), eine GmbH & Co. KG, Baumaßnahmen im Bereich einer Kläranlage durchführte. Der Beklagte zu 1) war der zuständige Vorarbeiter der Beklagten zu 3), der Beklagte zu 2) deren Bauleiter.

Am 9. Dezember 1998 wies der Beklagte zu 1) dem Kläger eine Stelle zu, an der er gemeinsam mit einem Kollegen Betonfundamente zersägen und aufstemmen sollte. Im Rahmen dieser Arbeiten ging der Kläger über mehrere Gitterroste, die eine Abwassergrube abdeckten. Einige der Gitterroste waren von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) entfernt worden, um dem Kläger die Sägearbeiten zu ermöglichen. Dieser stürzte von einem losen Gitterrost in die Abwassergrube und zog sich mehrere komplizierte Brüche am Unterschenkel und am Sprunggelenk zu. Er ist nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf auszuüben.