BGH - Urteil vom 16.12.2003
VI ZR 103/03
Normen:
BGB § 823 ; SGB VII § 106 Abs. 3, Alt. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 585
BauR 2004, 855
MDR 2004, 687
NJW 2004, 947
NZA 2004, 983
NZV 2004, 191
VersR 2004, 381
ZIP 2004, 568
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

BGH, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen VI ZR 103/03

DRsp Nr. 2004/2159

Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

»Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführung von BGHZ 145, 331).«

Normenkette:

BGB § 823 ; SGB VII § 106 Abs. 3, Alt. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errichtung eines Senioren-Zentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von der früheren Beklagten, der Firma Gerüstbau A.B., aufgestellt. Am 4. April 1997 befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischen liegt ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der Firma Gerüstbau A.B. leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den Kläger.