BSG - Beschluß vom 29.09.1998
B 1 KR 43/97 B
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Begriff der groben Fahrlässigkeit in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X, wirksamer Beweisantrag

BSG, Beschluß vom 29.09.1998 - Aktenzeichen B 1 KR 43/97 B

DRsp Nr. 1999/6680

Begriff der groben Fahrlässigkeit in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X, wirksamer Beweisantrag

1. In § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X wird der Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Vorschrift selbst durch eine Legaldefinition beantwortet (vgl. ua BSG vom 20.9.1977 - 8/12 RKg 8/76 = BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2).2. Wenn das LSG dem Antrag auf Vernehmung "des zuständigen Sachbearbeiters" zur Frage des Zeitpunkts der Kenntniserlangung der Beklagten von den die Rückforderung des Mutterschaftsgeldes rechtfertigenden Tatsachen nicht gefolgt ist, so ist ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, deshalb nicht gegeben.3. Voraussetzung Für einen wirksamen Beweisantrag muß das Beweisthema und das Beweismittel benannt werden. Beim Zeugenbeweis ist also der Name und die ladungsfähige Anschrift des Zeugen zu benennen, wobei zumindest Angaben gemacht werden müssen, die dem Gericht eine zweifelsfreie Identifizierung ermöglichen, wenn der Name des Zeugen ausnahmsweise nicht bekannt und auch durch zumutbare Nachforschungen nicht in Erfahrung zu bringen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist teils unzulässig, teils unbegründet.