BAT-KF (Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung), Allgemeine Vergütungsordnung in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung, Berufsgruppe 2. 13 Fallgruppe 7;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 TVG
BB 1995, 576
NZA 1995, 635
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Teilurteil vom 16. Dezember 1992 Minden - 2 Ca 1098/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 13. Juli 199 3 Hamm - 7 Sa 501/9 3,
Begriff der großen Ausbildungswerkstätte
BAG, Urteil vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 844/93
DRsp Nr. 1995/3363
Begriff der "großen Ausbildungswerkstätte"
»1. Bei einer "großen Ausbildungswerkstätte" kommt es entscheidend auf die Zahl der darin ausgebildeten Personen an; lediglich in Zweifelsfällen können andere Umstände mitherangezogen werden (Bestätigung von BAG Urteil vom 4. Oktober 1978 - 4 AZR 191/77 - AP Nr. 9 zu §§ 22, 23BAT 197 5).2. Eine Ausbildungswerkstätte, in der eine Gruppe von 12 Personen ausgebildet wird, erfüllt dieses Merkmal nicht.3. Für die Größe der Ausbildungswerkstätte ist es ohne Bedeutung, daß darin sog. Benachteiligte i. S. von § 40 cAFG ausgebildet werden.«
Normenkette:
BAT-KF (Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung), Allgemeine Vergütungsordnung in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung, Berufsgruppe 2. 13 Fallgruppe 7;
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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