BAG - Beschluss vom 10.07.2014
10 AZN 307/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; TVG § 9;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 86
ArbGG 1979 § 72a Nr. 86
BAGE 148, 337
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 15
NJW 2014, 8
NZA 2014, 982
NZA-RR 2014, 6
ZIP 2015, 200
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1103/13
ArbG Essen, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1164/13

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGGZulassung der Revision hinsichtlich derr Auslegung eines Tarifvertrages

BAG, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 10 AZN 307/14

DRsp Nr. 2014/11500

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG Zulassung der Revision hinsichtlich derr Auslegung eines Tarifvertrages

Die Beantwortung einer die Auslegung einer Tarifnorm betreffenden Rechtsfrage hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil eine rechtskräftige Entscheidung im Ausgangsverfahren die Bindungswirkung nach § 9 TVG auslöst. Orientierungssätze: 1. Auch in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG über die Auslegung eines Tarifvertrags ist zur Begründung einer auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die allgemeine Bedeutung der aufgeworfenen Frage für die Rechtsordnung oder eines größeren Teils der Allgemeinheit darzulegen. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Auslegung einer Tarifvorschrift habe "branchenspezifische Relevanz für die Mitgliedsunternehmen", weil die Mehrheit der dem Tarifvertrag unterworfenen Betriebe betroffen sei, genügt nicht. 2. Die Beantwortung einer die Auslegung einer Tarifnorm betreffenden Rechtsfrage hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil eine rechtskräftige Entscheidung im Ausgangsverfahren die Bindungswirkung nach § 9 TVG auslöst.