BSG - Beschluss vom 19.12.2014
B 7 AY 8/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AY 30/11
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AY 260/07

Begriff der grundsätzlichen BedeutungAnforderungen an das BeschwerdevorbringenFormulierung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage

BSG, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen B 7 AY 8/14 B

DRsp Nr. 2015/1204

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung Anforderungen an das Beschwerdevorbringen Formulierung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. April 2014 werden als unzulässig verworfen.