BSG - Beschluss vom 15.12.2014
B 8 SO 78/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 141/13
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 292/11

Begriff der grundsätzlichen BedeutungErfüllung der DarlegungspflichtFehlerhafte Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 78/14 B

DRsp Nr. 2015/384

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung Erfüllung der Darlegungspflicht Fehlerhafte Beweiswürdigung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.