BAG - Urteil vom 21.05.2015
6 AZR 254/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 6 Abs. 1 S. 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 6 Abs. 2 S. 1-2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 12 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 12 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 12 Abs. 5; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 18 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 19 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 14; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 15 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 17 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
AP TVÜ § 12 Nr. 9
BB 2015, 1972
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 49/13
ArbG Hamburg, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 292/12

Begriff der Höhergruppierung im Sinne von § 12 Abs. 5 TVÜ-LänderAnspruch eines Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Strukturausgleichs nach Höhergruppierung

BAG, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 254/14

DRsp Nr. 2015/13353

Begriff der Höhergruppierung im Sinne von § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder Anspruch eines Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Strukturausgleichs nach Höhergruppierung

Orientierungssätze: 1. § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder erfasst alle Höhergruppierungen, gleich aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt. 2. Der Wechsel von der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L in die Entgeltgruppe 14 TV-L ist eine Höhergruppierung. Dies gilt auch, wenn damit gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Länder keine dauerhafte Entgeltsteigerung verbunden ist. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. März 2014 - 7 Sa 49/13 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2013 - 13 Ca 292/12 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 6 Abs. 1 S. 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 6 Abs. 2 S. 1-2;