BSG - Beschluss vom 19.12.2014
B 1 KR 89/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 774/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 5229/10

Begriff der körperlichen EntstellungÜberschreiten einer ErheblichkeitsschwelleGeklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 89/14 B

DRsp Nr. 2015/379

Begriff der körperlichen Entstellung Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle Geklärte Rechtsfrage

1. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist". 2. Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist. 3. Nicht jede körperliche Anomalität genügt, um eine Entstellung annehmen zu können; vielmehr muss es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handeln, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lässt, dass die Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen droht, so dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist. 4. Um eine Auffälligkeit eines solchen Ausmaßes zu erreichen, muss eine beachtliche Erheblichkeitsschwelle überschritten sein.