LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.11.2018
5 Ta 159/18
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 509/16

Begriff der nicht gebührenrechtlichen Einwendung i.S. von § 11 Abs. 5 RVG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 159/18

DRsp Nr. 2020/4638

Begriff der nicht gebührenrechtlichen Einwendung i.S. von § 11 Abs. 5 RVG

Gebührenrechtliche Einwendungen liegen vor, wenn geltend gemacht wird, die geforderte Vergütung sei nach den Vorschriften des RVG einschließlich der darin in Bezug genommenen sonstigen Gebührenvorschriften nicht oder nicht in der geforderten Höhe erwachsen. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dabei sowohl über Rechtsfragen des Gebührenrechts als auch über Streitfragen im Tatsächlichen zu entscheiden, selbst wenn sich deren Klärung nicht aus der Akte ergibt.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2018 - 2 Ca 509/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die vom Kläger aus Anlass des Verfahrens 12 Sa 58/17 beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - an die Antragsteller zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 1.034,82 € (in Worten: eintausendvierunddreißig EURO) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. Juli 2018.

2.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat 71 %, die Antragsteller haben 29 % der Kosten des Festsetzungsverfahrens zu tragen.

IV. V.