BAG - Urteil vom 11.12.2013
4 AZR 250/12
Normen:
ZPO § 547 Nr. 6;
Fundstellen:
AP ZPO § 547 Nr. 11
AuR 2014, 290
DB 2014, 1748
EzA-SD 2014, 22
NJW 2014, 2382
NZA 2014, 742
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 263/11
ArbG Lüneburg, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 17/10

Begriff der nicht mit Gründen versehenen Entscheidung im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO

BAG, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 250/12

DRsp Nr. 2014/9021

Begriff der nicht mit Gründen versehenen Entscheidung im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO

Orientierungssätze: 1. Weist ein Arbeitsgericht die Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge mit der Begründung der Verwirkung des "etwaigen" Anspruchs ab, kann sich das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung über die Berufung des Klägers zur Begründung des - nunmehr - klagestattgebenden Urteils nicht darauf beschränken, eine Verwirkung sei nicht eingetreten, sondern muss Ausführungen zur Begründetheit des - nicht verwirkten - Anspruchs machen. 2. Enthält das Berufungsurteil hierzu keinerlei Ausführungen und benennt es nicht einmal die Anspruchsgrundlage für den titulierten Anspruch, handelt es sich um ein Urteil ohne Gründe iSv. § 547 Nr. 6 ZPO, das auf die zulässige Revision der beklagten Partei ohne Sachprüfung aufzuheben ist.