LAG Niedersachsen - Beschluss vom 13.02.2012
8 Sa 263/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 17/10

Anspruch aus einzelvertraglich vereinbarten tariflichen Bestimmungen nach Günstigkeitsvergleich bei unbegründetem Verwirkungseinwand der Arbeitgeberin; Teilurteil auf Feststellungsantrag des Arbeitnehmers

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 263/11

DRsp Nr. 2012/8850

Anspruch aus einzelvertraglich vereinbarten tariflichen Bestimmungen nach Günstigkeitsvergleich bei unbegründetem Verwirkungseinwand der Arbeitgeberin; Teilurteil auf Feststellungsantrag des Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer disponiert durch seine Widerspruchlose Weiterarbeit in einer 38-Stunden-Woche ohne Lohnansprüche über einen längeren Zeitraum über die geltenden Arbeitsbedingungen nicht ohne Weiteres. Eine spätere Geltendmachung des Rechts kann auch in diesem Fall noch möglich sein. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 01.02.2011 - 5 Ca 17/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen der Tarifverträge der A. AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 Anwendung finden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: