LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.08.2017
2 Sa 4/17
Normen:
BiZG BW;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 350/16

Begriff der politischen Weiterbildung i.S. von § 1 Abs. 4 BiZG BWAnspruch eines Arbeitnehmers auf Freistellung zur Teilnahme an einem Seminar Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 4/17

DRsp Nr. 2017/15650

Begriff der politischen Weiterbildung i.S. von § 1 Abs. 4 BiZG BW Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freistellung zur Teilnahme an einem Seminar "Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft"

1. Nach § 1 Abs. 4 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) dient eine Veranstaltung dann der politischen Weiterbildung, wenn über politische Zusammenhänge und Mitwirkungsmöglichkeiten im politischen Leben informiert wird. Dies ist auch dann gegeben, wenn das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessert sowie die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf gefördert werden sollen. § 1 Abs. 4 BzG BWliegt ein weiter Politikbegriff zugrunde. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck orientierten, völkerrechts- und verfassungskonformen Auslegung.In diesem Sinne dient das Seminar "Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft " der politischen Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 BzG BW.