LAG Hamm - Urteil vom 12.09.2017
14 Sa 325/17
Normen:
BGB § 307; HGB § 65; HGB § 87;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 12
LAGE HGB § 87 Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 870/16

Begriff der ProvisionsvereinbarungInhaltskontrolle einer formularmäßigen Zielvereinbarung im Arbeitsvertrag eines abhängig beschäftigten Vertriebsmitarbeiters

LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 325/17

DRsp Nr. 2017/16275

Begriff der Provisionsvereinbarung Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Zielvereinbarung im Arbeitsvertrag eines abhängig beschäftigten Vertriebsmitarbeiters

1. Eine Provisionsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn für einen Provisionsanspruch neben der Vermittlung von Geschäften noch ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis aus diesen Geschäften, das wiederum jährlich als Ziel vereinbart wird, Voraussetzung ist.2. Eine solche Regelung unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 9. November 2016 (10 Ca 870/16) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.614,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 1. März 2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 39 %, der Beklagte zu 61 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307; HGB § 65; HGB § 87;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.