BAG - Urteil vom 12.12.2012
10 AZR 354/11
Normen:
TVöD § 7 Abs. 2; TVöD § 27 Abs. 1 Buchst. b; BAT § 15 Abs. 8 Unterabs. 7; BAT § 33a Abs. 2; Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) § 2; Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) § 4 Nr. 8;
Fundstellen:
NZA 2013, 528
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 25/10
ArbG Mannheim, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 246/09

Begriff der Schichtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 2 TVöD

BAG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 354/11

DRsp Nr. 2013/4727

Begriff der Schichtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 2 TVöD

Orientierungssatz: Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD setzt einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden voraus. Die Arbeit in geteilten Diensten bei täglichem Arbeitsbeginn zur gleichen Uhrzeit ist keine Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD und begründet keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 23. März 2011 - 19 Sa 25/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD § 7 Abs. 2; TVöD § 27 Abs. 1 Buchst. b; BAT § 15 Abs. 8 Unterabs. 7; BAT § 33a Abs. 2; Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) § 2; Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) § 4 Nr. 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zusatzurlaub für Schichtarbeit bei geteilten Diensten.